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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 72 KVG LSA – Beauftragung Dritter

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte kann Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung der Kommune beauftragen. Diese Befugnis kann er auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.