Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, können Sonderkassen eingerichtet werden. Sie sollen mit der Kommunalkasse verbunden werden. § 117 gilt entsprechend.
KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014
§ 123 KVG LSA – Sonderkassen
Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 123 KVG LSA verweisen
- § 116 KVG LSA – Kommunalkasse und Buchführung