Zum Inhalt springen
Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 122 KVG LSA – Treuhandvermögen

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die entsprechend dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen von der Kommune verwaltet werden, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend, soweit nicht das Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt oder der Stifterwille entgegenstehen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Vermögen, die die Kommune nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat.

(3) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Kommune gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.

(4) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 122 KVG LSA verweisen