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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 124 KVG LSA – Kommunalgliedervermögen

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Für die Nutzung des Kommunalvermögens, dessen Ertrag aufgrund bisherigen Rechts nicht den Kommunen, sondern anderen Berechtigten zusteht (Kommunalgliedervermögen), bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten in Kraft.

(2) Kommunalgliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. Es kann in freies Kommunalvermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Den Betroffenen ist eine angemessene Entschädigung in Geld oder in Grundbesitz oder mit ihrem Einverständnis in anderer Weise zu gewähren.

(3) Kommunalvermögen darf nicht in Kommunalgliedervermögen umgewandelt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 124 KVG LSA verweisen

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