Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann eine Gemeindevertretung auflösen, wenn deren Beschlussfähigkeit dauerhaft nur nach § 30 Absatz 3 hergestellt werden kann. Nach der Auflösung der Gemeindevertretung findet binnen vier Monaten eine Wahl aus besonderem Anlass gemäß § 44 Absatz 6 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes statt.
KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024
§ 84 KV M-V – Auflösung der Gemeindevertretung
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 84 KV M-V verweisen
- § 123 KV M-V – Rechts- und Fachaufsicht
- § 145 KV M-V – Rechts- und Fachaufsicht, Aufsichtsbehörden
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