Für die Rechts- und Fachaufsicht über die Landkreise gelten die §§ 78 und 80 bis 84 sowie 87 entsprechend. Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde ist die Anfechtungsklage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.
KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024
§ 123 KV M-V – Rechts- und Fachaufsicht
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.