Für die wirtschaftliche Betätigung des Landkreises gelten die §§ 68 bis 77 entsprechend.
KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024
§ 122 KV M-V – Wirtschaftliche Betätigung
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
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„Was regelt § 122 KV M-V? Zitiere den Wortlaut.“