Zum Inhalt springen
Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 124 KV M-V – Aufsichtsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die Landkreise und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.

(2) Fachaufsichtsbehörde für die Landrätinnen und Landräte ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 124 KV M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 124 KV M-V? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten