Zum Inhalt springen
Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 85 KV M-V – Rechtsbehelfe

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde sind Widerspruch und Anfechtungsklage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85 KV M-V verweisen