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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 65 KV M-V – Treuhänderisch verwaltetes Vermögen

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Für Vermögen, die die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.

(2) Der Abschnitt 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der Bekanntmachung abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden; die Vorschriften für Eigenbetriebe gelten entsprechend.

(3) Die Verwaltung von unbedeutendem treuhänderisch verwaltetem Vermögen kann im Rechnungswesen gesondert nachgewiesen werden.

(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 KV M-V verweisen

  • § 121 KV M-V – Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen

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