Zum Inhalt springen
Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 66 KV M-V – Sonderkassen

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Für Sondervermögen und treuhänderisch verwaltete Vermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten; sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 58 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 KV M-V verweisen

  • § 121 KV M-V – Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen