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Zitierfest

KStG · Körperschaftsteuergesetz

§ 7 KStG – Grundlagen der Besteuerung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.

(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.

(3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.

(4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.

Rechtsprechung zu § 7 KStG

5 Entscheidungen zitieren § 7 KStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 01.07.2010 – IV R 100/06 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Gesellschaftsvertrags ist steuerrechtlich unerheblich, wenn die Gesellschafter die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag tatsächlich vollzogen haben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO) . 2. NV: Durch den Abschluss eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses wird eine Mitunternehmerschaft begründet, soweit der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative …
  • BFH, Beschl. v. 17.05.2010 – I R 57/09 · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Eine Anteilsübertragung im Gesellschafterkreis ist vom Tatbestand des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 erfasst; dies gilt auch dann, wenn der Übertragende die Anteile vormals vom Erwerber erworben hatte .
  • EuGH, Urt. v. 18.01.2001 – C-113/99 · Zweite Kammer

    Herta Schmid, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P. P. Handels GmbH in Liquidation gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich. Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung …

  • EuG, Urt. v. 25.06.2025 – T-510/20 RENV · Erste erweiterte Kammer

    Fachverband Spielhallen e. V. und LM gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland – Gewinnabschöpfung – Abzugsfähigkeit der im Rahmen dieser Abschöpfung gezahlten Beträge von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer und der …

  • BFH, Urt. v. 25.08.2010 – I R 95/09 · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Zinsen, die eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 Buchst. a KStG und § 3 Nr. 15 GewStG steuerbefreite Wohnungsgenossenschaft vereinnahmt, sind jedenfalls insoweit nicht steuerfrei, als sie aus (zurückgelegtem) Kapital erzielt werden, das das mittelfristig benötigte Kapital für Instandhaltungsarbeiten und Investitionen an den im Mitgliedergeschäft zur Nutzung überlassenen Wohnungen übersteigt .

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