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Zitierfest

KStG · Körperschaftsteuergesetz

§ 6a KStG – Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6a KStG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6a KStG? Zitiere den Wortlaut.“

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