Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden.
KStG · Körperschaftsteuergesetz
§ 6a KStG – Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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