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Zitierfest

KStG · Körperschaftsteuergesetz

§ 24 KStG – Freibetrag für bestimmte Körperschaften

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. Satz 1 gilt nicht

  • 1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,
  • 2. für Vereine im Sinne des § 25,
  • 3. für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 KStG verweisen

Rechtsprechung zu § 24 KStG

8 Entscheidungen zitieren § 24 KStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 04.12.2008 – C-330/07 · Dritte Kammer

    Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH gegen Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs. Ersuchen um Vorabentscheidung: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien - Österreich. Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Investitionsprämie - Nationale Regelung, die die …

  • BFH, Urt. v. 13.04.2021 – I R 2/19 · 1. Senat

    Leitsatz: Die Verpachtung mehrerer gleichartiger gewerblicher Objekte (hier: Campingplätze) durch die Trägerkörperschaft kann nur dann zur Annahme eines einzigen Verpachtungs-BgA führen, wenn die Objekte eine "Einrichtung" (funktionelle Einheit) i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG bilden. Ist das nicht der Fall, handelt es sich auch dann um mehrere selbständige Verpachtungs-BgA, wenn die Pachtverträge bei der …
  • BFH, Urt. v. 17.02.2010 – I R 52/09 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Steuerfestsetzung kann nur dann auf einem rückwirkenden Ereignis beruhen, wenn das rückwirkende Ereignis tatsächlich zu einer abweichenden Steuerfestsetzung geführt hat . 2. Aktiviert ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in einer geänderten Bilanz nachträglich Forderungen und führt er die dadurch ausgelöste Gewinnerhöhung entsprechend seiner Satzung den Rückstellungen für …
  • BVerfG, Beschl. v. 29.09.1998 – 2 BvL 64/93 · 2. Senat

    Leitsatz: Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht.
  • BFH, Urt. v. 03.07.2024 – I R 46/20 · 1. Senat

    Leitsatz: Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2011 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller …
  • BSG, Urt. v. 08.12.2021 – B 2 U 12/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Gemeinnützige Körperschaften, die körperschaftsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, sind insofern aufgrund des steuerakzessorischen Regelungskonzepts auch zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung heranzuziehen. 2. Auch für den Erlass ausschließlich begünstigender Abgabenbefreiungsbescheide benötigen die …

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