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Zitierfest

KStG · Körperschaftsteuergesetz

§ 23 KStG – Steuersatz

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für

  • 1. Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,
  • 2. den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,
  • 3. den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,
  • 4. den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,
  • 5. den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und
  • 6. Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent

des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 KStG verweisen

Rechtsprechung zu § 23 KStG

35 Entscheidungen zitieren § 23 KStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 24.08.2011 – I R 5/10 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Vergütung wegen fehlender Angemessenheit als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, obliegt als Gesamtwürdigung der für den Fremdvergleich maßgebenden Anhaltspunkte in erste Linie dem FG. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser …
  • BFH, Beschl. v. 10.08.2011 – I R 39/10 · 1. Senat

    Leitsatz: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 3 SolZG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein …
  • BFH, Urt. v. 14.07.2010 – X R 62/08 · 10. Senat

    Leitsatz: Destinatszahlungen, die eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung im Jahre 2001 ausgeschüttet hat, sind bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatär --unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens-- als sonstige Leistungen zu besteuern .
  • BFH, Urt. v. 21.01.2015 – X R 31/13 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Im Veranlagungszeitraum 2001 sind Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung aus Altgewinnen, die bei dieser noch einer Körperschaftsteuerbelastung von 40 % unterlegen haben, beim Destinatär zusätzlich nach der bereits auf das Halbeinkünfteverfahren zugeschnittenen Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 (BGBl I …
  • BFH, Urt. v. 07.05.2014 – I R 81/12 · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Durch Anfechtung einer sog. Zwischenveranlagung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG) im laufenden Abwicklungsverfahren kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, bei der Steuerberechnung sei der (im Streitfall: niedrigere) Steuersatz anzuwenden, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Abwicklung maßgebend ist .
  • BFH, Urt. v. 19.12.2012 – I R 73/11 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 23. Februar 2006 C-253/03, CLT-UFA (Slg. 2006, I-1831) zur unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit, wonach die Gewinne der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nicht mit einem höheren Steuersatz belastet werden dürfen als die Gewinne einer Tochtergesellschaft einer solchen Gesellschaft, die ihre Gewinne …

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