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Zitierfest

KStG · Körperschaftsteuergesetz

§ 22 KStG – Genossenschaftliche Rückvergütung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Rückvergütungen der Genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss

  • 1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf,
  • 2. bei den übrigen Genossenschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz

aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug. Überschuss im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des Verlustabzugs.

(2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und dass sie

  • 1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft eingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder
  • 2. durch Beschluss der Verwaltungsorgane der Genossenschaft festgelegt und der Beschluss den Mitgliedern bekannt gegeben worden ist oder
  • 3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist, die den Gewinn verteilt.

Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behandeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 KStG verweisen

  • § 13a EStG – Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Rechtsprechung zu § 22 KStG

5 Entscheidungen zitieren § 22 KStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 28.10.2015 – I R 10/13 · 1. Senat

    Leitsatz: Zahlungen eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft aus einem Bonusprogramm für Genossenschaftsmitglieder sind Einkommensverwendungen und damit verdeckte Gewinnausschüttungen an die Genossen, wenn das Programm die Vorteile entgeltunabhängig gewährt .
  • BFH, Urt. v. 07.09.2016 – I R 23/15 · 1. Senat

    Leitsatz: Bei der Ermittlung des Höchstbetrages der Atomanlagenrückstellung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV ist die Kernenergieschäden betreffende Sach- und Haftpflichtversicherungssumme für die summenmäßig am höchsten versicherte Einzelanlage anzusetzen und keine Trennung nach den Sparten Schadens- und Haftpflichtversicherung --unter Berücksichtigung der dort jeweils am höchsten versicherten Anlage-- …
  • FG München, Urt. v. 24.02.2025 – 7 K 1583/24 · 7. Senat

    Verdeckte Gewinnausschüttungen einer Genossenschaft Förderung der sozialen oder kulturellen Mitgliederbelange

  • EuGH, Urt. v. 17.09.2015 – C-589/13 · Fünfte Kammer

    Verfahren auf Betreiben der F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt. Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Art. 56 EG – Zwischensteuer auf von einer inländischen Stiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen – Versagung des Rechts …

  • EuGH, Urt. v. 18.01.2001 – C-113/99 · Zweite Kammer

    Herta Schmid, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P. P. Handels GmbH in Liquidation gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich. Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung …

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