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Zitierfest

KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

§ 7 KHG – Mitwirkung der Beteiligten

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.

(2) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 KHG verweisen

  • § 16 KHG – Verordnung zur Regelung der Pflegesätze

Rechtsprechung zu § 7 KHG

5 Entscheidungen zitieren § 7 KHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 19.06.2018 – B 1 KR 39/17 R (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Krankenhaus darf die Prozedur "Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls" kodieren, wenn seine Patienten unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels regelhaft rund um die Uhr unmittelbaren Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie gefäßchirurgischen und interventionell-radiologischen Behandlungsmaßnahmen in einem kooperierenden Krankenhaus …
  • BFH, Urt. v. 10.02.2016 – XI R 26/13 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: Eine Landesärztekammer ist als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der sog. "externen Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht unternehmerisch tätig, wenn sie insoweit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und ihre Behandlung als Nichtunternehmerin nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
  • BSG, Urt. v. 19.06.2018 – B 1 KR 38/17 R (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 14.04.2011 – 3 C 17/10 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Das Begehren eines Krankenhauses, in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen zu werden, bezieht sich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan. Es erledigt sich nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird (Änderung der Rechtsprechung). 2. Die Planungsbehörde wird bei ihrer Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan durch einen …
  • BVerwG, Urt. v. 08.07.2022 – 3 C 2/21 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Das Fehlen einer konsistenten Krankenhauszielplanung und einer nachvollziehbaren Bedarfsanalyse in einem Krankenhausplan sind kein hinreichender Grund für die Verneinung der Spruchreife eines Anspruchs auf Aufnahme in den Krankenhausplan und Verpflichtung des Beklagten lediglich zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die zur Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses …

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