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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 227 KAGB – Rücknahme

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Bei Dach-Hedgefonds können die Anlagebedingungen abweichend von § 98 Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen oder Aktien nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr, erfolgt.

(2) Anteil- oder Aktienrückgaben sind bei Dach-Hedgefonds bis zu 100 Kalendertage vor dem jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch der Anteil- oder Aktienwert ermittelt wird, durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären. Im Fall von im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen oder Aktien hat die Erklärung durch die depotführende Stelle zu erfolgen.

(3) Die Anteile oder Aktien, auf die sich die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Bei Anteilen oder Aktien, die nicht im Inland in einem Depot verwahrt werden, wird die Rückgabeerklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückzugebenden Anteile oder Aktien in ein Sperrdepot übertragen hat.

(4) Der Rücknahmepreis muss unverzüglich, spätestens aber 50 Kalendertage nach dem Rücknahmetermin gezahlt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 227 KAGB verweisen

  • § 98 KAGB – Ausgabe und Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente; Verordnungsermächtigung
  • § 116 KAGB – Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien
  • § 214 KAGB – Risikomischung, Arten
  • § 223 KAGB – Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien
  • § 255 KAGB – Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
  • § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger