AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-Hedgefonds verwalten, haben der Bundesanstalt auf Anforderung alle Unterlagen und Risikokennziffern, die ihnen nach Maßgabe des § 225 Absatz 5 und 6 vorliegen, vorzulegen.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 226 KAGB – Auskunftsrecht der Bundesanstalt
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 226 KAGB verweisen
- § 214 KAGB – Risikomischung, Arten
- § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
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