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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 226 KAGB – Auskunftsrecht der Bundesanstalt

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-Hedgefonds verwalten, haben der Bundesanstalt auf Anforderung alle Unterlagen und Risikokennziffern, die ihnen nach Maßgabe des § 225 Absatz 5 und 6 vorliegen, vorzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 226 KAGB verweisen

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