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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 157 KAGB – Firma

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung oder eine Übersetzung dieser Bezeichnung enthalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 157 KAGB verweisen