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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 115 KAGB – Gesellschaftskapital

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Gesellschaftskapital wiederholt durch Ausgabe neuer Anlageaktien gegen Einlagen zu erhöhen. Unternehmensaktionäre und Anlageaktionäre haben ein Bezugsrecht entsprechend § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre haben jedoch nur dann ein Bezugsrecht, wenn ihnen nach Maßgabe des § 109 Absatz 3 Satz 2 ein Stimmrecht zusteht. Mit der Ausgabe der Aktien ist das Gesellschaftskapital erhöht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 115 KAGB verweisen

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