Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 114 KAGB – Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 114 KAGB verweisen
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