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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 114 KAGB – Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 114 KAGB verweisen

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