Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einer Beschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieser Beschäftigung, enthalten ist.
JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
§ 49 JArbSchG – Verzeichnisse der Jugendlichen
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 49 JArbSchG verweisen
- § 50 JArbSchG – Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse
- § 59 JArbSchG – Bußgeldvorschriften
- § 62 JArbSchG – Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung