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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 50 JArbSchG – Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen

  • 1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
  • 2. die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus denen Name, Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.

(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 50 JArbSchG verweisen