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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 48 JArbSchG – Information über Arbeitszeit und Pausen

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben eine Information über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 JArbSchG verweisen