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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 47 JArbSchG – Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 JArbSchG verweisen

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„Was regelt § 47 JArbSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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