Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
§ 47 JArbSchG – Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 47 JArbSchG verweisen
- § 59 JArbSchG – Bußgeldvorschriften
- § 62 JArbSchG – Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
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