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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 43 JArbSchG – Freistellung für Untersuchungen

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 JArbSchG verweisen