Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
§ 43 JArbSchG – Freistellung für Untersuchungen
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 43 JArbSchG verweisen
- § 59 JArbSchG – Bußgeldvorschriften