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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 42 JArbSchG – Eingreifen der Aufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.