Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.
JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
§ 44 JArbSchG – Kosten der Untersuchungen
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 44 JArbSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 44 JArbSchG? Zitiere den Wortlaut.“