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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 97b IRG – Übermittlung personenbezogener Daten

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen

  • 1. Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 und § 77e Absatz 1 Nummer 7,
  • 2. Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 und § 77e Absatz 1 Nummer 4, und
  • 3. Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 77f.

Verweise

Vorschriften, die auf § 97b IRG verweisen

  • § 77d IRG – Übermittlung personenbezogener Daten

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