Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 97b IRG – Übermittlung personenbezogener Daten
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 97b IRG verweisen
- § 77d IRG – Übermittlung personenbezogener Daten
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