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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 97a IRG – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Vorschriften dieses Teils sind anzuwenden auf personenbezogene Daten, die an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt, oder an Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union übermittelt oder von diesen empfangen werden.

(2) Schengen-assoziierte Staaten stehen den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Anwendung dieses Teils gleich.

(3) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Siebenten Teils anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 97a IRG verweisen

  • § 77d IRG – Übermittlung personenbezogener Daten