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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 83h IRG – Spezialität

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen

  • 1. wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und
  • 2. nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

  • 1. die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist,
  • 2. die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist,
  • 3. die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,
  • 4. die übergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
  • 5. der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat.

(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.

Rechtsprechung zu § 83h IRG

39 Entscheidungen zitieren § 83h IRG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 04.11.2020 – 6 StR 41/20 · 6. Strafsenat

    Leitsatz: Jedenfalls dann, wenn der Angeklagte nach einer Übergabe aufgrund eines europäischen Haftbefehls freiwillig das deutsche Staatsgebiet verlässt, bildet bei einer nachfolgenden Übergabe aufgrund eines weiteren von einer deutschen Strafverfolgungsbehörde ausgestellten Europäischen Haftbefehls allein letzterer den Rahmen für einen möglichen Spezialtitätsschutz im Sinne von § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG.
  • BGH, Beschl. v. 25.06.2014 – 1 StR 218/14 · 1. Strafsenat

    Bildung einer Gesamtstrafe: Auswirkungen des das Auslieferungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Spezialität bei Einbeziehung einer früheren Verurteilung durch ein deutsches Gericht

  • BGH, Beschl. v. 27.07.2011 – 4 StR 303/11 · 4. Strafsenat

    Bildung der Gesamtstrafe: Auswirkung der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität bei Einbeziehung einer früheren Verurteilung durch ein deutsches Gericht

  • BGH, Beschl. v. 19.07.2023 – 2 StR 46/22 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Spezialitätsgrundsatz 2. Einbeziehung in Gesamtfreiheitsstrafe.
  • BGH, Beschl. v. 24.02.2022 – 6 StR 48/22 · 6. Strafsenat

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Nichtberücksichtigung einer Strafe wegen des Vollstreckungshindernisses der Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes

  • BGH, Beschl. v. 03.03.2021 – 5 StR 562/20 · 5. Strafsenat

    Gesamtstrafenbildung: Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes

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