Zum Inhalt springen
Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 83i IRG – Unterrichtung über Fristverzögerungen

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzögerungen bei der Auslieferung durch einen anderen Mitgliedstaat gekommen ist. Soweit es im Einzelfall zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt werden. Die Bundesregierung darf den Personenbezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 83i IRG verweisen