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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 83g IRG – Beförderung auf dem Luftweg

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.