§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 83g IRG – Beförderung auf dem Luftweg
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.