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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 335 InsO – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 335 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 335 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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