Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
InsO · Insolvenzordnung
§ 335 InsO – Grundsatz
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 335 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 335 InsO? Zitiere den Wortlaut.“