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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 311 InsO – Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 311 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 311 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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