Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
InsO · Insolvenzordnung
§ 311 InsO – Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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