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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 310 InsO – Kosten

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 310 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 310 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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