Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.
InsO · Insolvenzordnung
§ 276 InsO – Mitwirkung des Gläubigerausschusses
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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