Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 276 InsO – Mitwirkung des Gläubigerausschusses

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 276 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 276 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten