Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 246 InsO – Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

  • 1. Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen.
  • 2. Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 246 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 246 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten