Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
InsO · Insolvenzordnung
§ 246a InsO – Zustimmung der Anteilsinhaber
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 246a InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 246a InsO? Zitiere den Wortlaut.“