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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 246a InsO – Zustimmung der Anteilsinhaber

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 246a InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 246a InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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