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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 198 InsO – Hinterlegung zurückbehaltener Beträge

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.

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