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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 196 InsO – Schlußverteilung

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

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