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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 195 InsO – Festsetzung des Bruchteils

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.

(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.

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