Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.
InsO · Insolvenzordnung
§ 165 InsO – Verwertung unbeweglicher Gegenstände
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 165 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 165 InsO? Zitiere den Wortlaut.“