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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 165 InsO – Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.

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