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Zitierfest

IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

§ 67 IfSG – Pfändung

Amtliche Fassung, Stand 04.03.2026.

Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 67 IfSG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 67 IfSG? Zitiere den Wortlaut.“

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