Zum Inhalt springen
Zitierfest

HWG · Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

§ 14 HWG

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2023.

Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 HWG verweisen