Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
HWG · Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
§ 14 HWG
Amtliche Fassung, Stand 19.07.2023.
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