Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig, wenn nicht ein Unternehmen mit Sitz oder eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach diesem Gesetz unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, ausdrücklich damit betraut ist, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu übernehmen.
HWG · Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
§ 13 HWG
Amtliche Fassung, Stand 19.07.2023.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 HWG verweisen
Rechtsprechung zu § 13 HWG
Eine Entscheidung zitiert § 13 HWG.
BGH, Urt. v. 31.07.2025 – I ZR 170/24 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Hyaluron-Nasenkorrektur Die Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers - hier: zur Korrektur von Nase oder Kinn - ist ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG, für dessen Wirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des …