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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 83b HSchG HE – Übertragung von Bild und Ton im Rahmen von Distanzunterricht

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Werden Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenzform am Unterricht teilnehmen können, mittels Videokonferenzsystem zum Unterricht zugeschaltet, dürfen zum Zweck der Übertragung von Bild und Ton die erforderlichen personenbezogenen Daten der im Unterrichtsraum anwesenden Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkraft und sonstiger in der Schule beschäftigter Personen verarbeitet werden.

(2) Findet der Unterricht in räumlicher Trennung von Lehrkraft und Schülerinnen und Schülern der Klasse oder Lerngruppe statt, kann dieser durch den Einsatz von elektronischer Datenkommunikation einschließlich Video- und Telefonkonferenzsystemen unterstützt werden. Zu diesem Zweck darf eine Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrkräften und sonstiger in der Schule beschäftigter Personen erfolgen. Erfolgt die Teilnahme an einer Videokonferenz außerhalb der Räumlichkeiten der Schule, bedarf die Übertragung des Bildes der Einwilligung der Betroffenen.

(3) Nähere Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 83b HSchG HE verweisen

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