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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 183 HSchG HE – Einschränkung von Grundrechten

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 und 4 (Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen, Schulgesundheitspflege), das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des §§ 60, 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 bis 3, § 64 Abs. 1 und § 69 Abs. 4, das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 82b Abs. 1 bis 3 eingeschränkt.

(2) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen) wird nach Maßgabe der §§ 83 bis 83b eingeschränkt.

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