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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 60 HSchG HE – Erfüllung der Vollzeitschulpflicht

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule der Grund- und Mittelstufe (Primar- und Sekundarstufe I) erfüllt.

(2) Die Vollzeitschulpflicht kann durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt werden. Anderweitiger Unterricht außerhalb der Schule darf nur aus zwingenden Gründen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

(3) Die nach § 59 Abs. 3 verlängerte Vollzeitschulpflicht kann durch den Besuch einer Schule im Bereich der Mittelstufe (Sekundarstufe I), einer beruflichen Vollzeitschule oder des außerschulischen Bildungsangebotes einer Produktionsschule erfüllt werden. Zwischen Produktionsschulen und beruflichen Schulen können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Kooperationen vereinbart werden.

(4) In der Grundstufe (Primarstufe) haben die Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk (§ 143 Abs. 1) sie wohnen. Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen die Schulpflicht durch den Besuch derjenigen Grundschule, die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 als Standort für den inklusiven Unterricht entsprechend dem jeweiligen Förderschwerpunkt nach § 50 Abs. 1 festgelegt worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 HSchG HE verweisen

Rechtsprechung zu § 60 HSchG HE

Eine Entscheidung zitiert § 60 HSchG HE.

  • BVerfG, Beschl. v. 19.06.2013 – 1 BvR 2253/09 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Ausnahmen von der Schulsprengelpflicht bei Vorliegen "gewichtiger pädagogischer Gründe" (hier: gem § 66 SchulG HE 2005) - Unzulässigkeit der Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung - zudem in der Sache keine Grundrechtsverletzung feststellbar

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